Sonntag, 3. Oktober 2010

Statuten (Satzung) des Deutsch - Schweizer Schulvereins der German Swiss International School - Accra

(erlassen am 8.10.2009 an der Generalversammlung der RMS Swiss School)

Vorbemerkung: Personenbezogene Begriffe (wie Präsident, Schulleiter, Lehrer, Schüler, Teilnehmer, Vertreter, Bewerber usw.) werden im Folgenden der Einfachheit halber nur in der männlichen Form aufgeführt; sie gelten aber sinngemäss auch für die weibliche Form.


1. Abschnitt: Name und Zweck

Art. 1 Name und Sitz des Schulvereins
Der Name des Schulvereins lautet „Deutsch - Schweizer Schulverein der German Swiss International School -Accra“.
Sein Sitz ist in Accra, Ring Road Central / P.O. Box, 1525 Ghana.

Art. 2 Zweck und Zielsetzung des Schulvereins und der Schule
1. Zweck des Schulvereins ist die Einrichtung und die Unterhaltung einer allgemein bildenden Schule, einschliesslich Nursery / Kindergarten / Vorschule, für Schüler mit Muttersprache Deutsch und für Schüler mit Fremdsprache Deutsch.
2. Die Schule dient dem Ziel, ihren Schülern eine Schulbildung zu vermitteln, die ihnen die Fortsetzung der Ausbildung an schweizerischen, deutschen und internationalen Schulen, bzw. an entsprechenden weiterführenden Bildungseinrichtungen und Ausbildungsstätten ermöglicht. Verwendet wird ein Lehrplan, der sowohl den Anforderungen von schweizerischen wie von deutschen Lehrplänen gerecht wird. Unterrichtssprachen sind Deutsch und Englisch. Die Schule bereitet die Schüler auf Abschlüsse vor, die in der Schweiz, in Deutschland und an englischsprachigen internationalen Bildungseinrichtungen anerkannt sind.
3. Die Schule stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, die Schüler mit der Kultur und der Sprache Ghanas (Englisch) vertraut zu machen. Sie will auch durch ausserschulische Aktivitäten menschliche und kulturelle Verbindungen pflegen und gegenseitiges Verständnis fördern.
4. Im Rahmen dieser Zielsetzung steht die Schule Schülern aller Staatsangehörigkeiten offen, sofern sie gewillt sind, die deutsche und die englische Sprache zu erlernen, sofern die Kapazität der Schule dies zulässt und die gesetzlichen Bestimmungen des Landes dem nicht entgegenstehen.
5. Der Aufbau der Schule orientiert sich an dieser Zielsetzung und wird im Einzelnen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden festgelegt. Für die Schweiz sind diese das Eidgenössische Departement des Innern, vertreten durch das Bundesamt für Kultur, die Schweizerische Botschaft in Accra und der Patronatskanton Zürich. Für Deutschland ist diese das Auswärtige Amt in Berlin, unter Mitwirkung der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Accra.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

1. Mitglied des Schulvereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Zweck des Schulvereins (siehe Art. 2) zustimmt. Diese Zustimmung erfolgt schriftlich im Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag des Bewerbers. Der Bewerber muss beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen und sich darin verpflichten, jährlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen. Eltern, deren Kinder die Schule besuchen, sind automatisch Mitglieder des Schulvereins. Der Mitgliederbeitrag ist Bestandteil der Schulgebühren.
2. Juristische Personen können Mitglieder des Schulvereins werden. Sie können einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.



Art. 4 Aufnahme

Über das Aufnahmegesuch entscheidet das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand). Eine eventuelle Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Art. 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Schule, die deutsche Sprache oder die kulturellen Beziehungen zwischen der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland und/oder Ghana besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Schulkomitees (des Schulvereinsvorstands) von der Mitgliederversammlung zu stimmberechtigten Ehrenmitgliedern des Schulvereins ernannt werden.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Schulverein erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss (Art. 7) des Mitglieds aus dem Schulverein. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn der zu Beginn des Schuljahres fällige Mitgliedsbeitrag nach vorheriger schriftlicher Mahnung bis zum Ende des Schuljahres nicht entrichtet wurde.
2. Ein Austritt ist dem Schulkomitee (Schulvereinsvorstand) schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des jeweiligen Schuljahres wirksam.

Art. 7 Ausschluss

1. Mitglieder können durch Beschluss des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) ausgeschlossen werden, wenn sie durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Schule bzw. des Schulvereins schädigen. Vor einer Ausschlussentscheidung ist dem bzw. den Betroffenen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Er wird dem/der Betroffenen unter Angabe des Ausschlussgrundes mitgeteilt.
2. Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs bzw. Anrufung der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) zu. Diese entscheidet dann endgültig.

3. Abschnitt: Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

Art. 8 Termine der Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
1. Innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Schuljahres muss eine ordentliche Generalversammlung (Jahresmitgliederversammlung) stattfinden.
2. Weitere ausserordentliche Generalversammlungen (Mitgliederversammlungen) können einberufen werden, wenn sie vom Schulkomitee (Schulvereinsvorstand) beschlossen oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beim Präsidenten (Vorsitzenden) des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die ausserordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) muss dann innerhalb von vier Wochen stattfinden.

Art. 9 Einberufung

Die Generalversammlungen (Mitgliederversammlungen) werden durch den Präsidenten (Vorsitzenden) des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) einberufen und geleitet. Die Einladung dazu muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen und zehn Tage vor dem Versammlungstermin versandt werden.

Art. 10 Beschlussfähigkeit

1. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Achtel der Mitglieder bei den Abstimmungen anwesend ist. Abwesende Mitglieder können sich mittels Proxistimmen durch anwesende Mitglieder vertreten lassen. Dabei kann ein anwesendes Mitglied höchstens ein ( 1) abwesendes Mitglied vertreten.
2. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so beruft der Präsident (der/die Vorsitzende) eine neue ein, die innerhalb von vierzehn Tage stattfinden muss. Die erneut einberufene Generalversammlung (Mitgliederversammlung) ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 11 Aufgaben

Aufgaben der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) sind:
1. Beschlussfassung über das Protokoll (die Niederschrift) der letzten Generalversammlung (Mitgliederversammlung) (siehe Art. 13);
2. Entgegennahme des Berichts des Präsidenten (Vorsitzenden) über die Tätigkeit des Schulkomitee (Schulvereinsvorstands);
3. Entgegennahme des Berichts des Schulleiters;
4. Entgegennahme des Berichts der Rechnungs- und Kassenprüfer über die Rechnungslegung der Schule;
5. Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Schuljahrs;
6. Entlastung des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands);
7. Beschlussfassung über das vom Schulkomitee (Schulvereinsvorstand) vorgelegte Budget (den Haushaltsvorschlag) für das neue Schuljahr;
8. Beschlussfassung über Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten und über Aufnahme von Krediten bzw. Darlehen, soweit das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) dafür nicht alleine entscheidungsbefugt ist (siehe Art. 20 Abs. 2 Ziffer 6);
9. Beschlussfassung über die Höhe der Schulgelder und des Mitgliederbeitrags;
10. Beschlussfassung über Anträge des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands), die den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung (Mitgliederversammlung) im Wortlaut mitgeteilt wurden;
11.- Beschlussfassung über Anträge aus dem Kreis der Mitglieder, die spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) dem Schulkomitee (Schulvereinsvorstand) schriftlich gestellt werden müssen. Über Anträge des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands), die später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verhandelt bzw. Beschluss gefasst werden;
12. Entscheidung über event. Einsprachen bzw. Anrufungen gegen den Ausschluss nach Art. 7 Abs. 2;
13. Wahl des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) (siehe Art. 16);
14. Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer bzw. der Revisionsfirma.

Art. 12 Abstimmungen

1. Die Beschlüsse der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) erfolgen - soweit nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
2. Lehrer und Angestellte der Schule besitzen kein Stimmrecht.

Art. 13 Protokoll (Niederschrift)

1. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll (eine Niederschrift) angefertigt, das/die vom Präsidenten (Vorsitzenden) der Versammlung und vom Protokoll- bzw. Niederschriftsführer unterzeichnet sein muss.
2. Der Präsident (Vorsitzende) des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) veranlasst die Verteilung des Protokolls (der Niederschrift) an alle Mitglieder sowie an die Vertreter der Schweizerischen Botschaft und der Auslandvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Accra. Änderungsanträge zum Protokoll (zur Niederschrift) sind innerhalb eines Monats nach dessen Empfang dem Präsidenten (Vorsitzenden) schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der nächsten Generalversammlung (Mitgliederversammlung) zu unterbreiten.

4. Abschnitt: Schulkomitee (Schulvereinsvorstand)

Art. 14 Mitglieder und ständige Sitzungsteilnehmer

1. Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) besteht aus sechs Mitgliedern. Die deutschen und die schweizerischen Mitglieder des Schulvereins sollten grundsätzlich in gleicher Zahl im Vorstand vertreten sein. Nicht wählbar sind Lehrer, Angestellte und Mitglieder von Elternbeiräten der Schule.
2. An allen Sitzungen des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) nimmt je ein Vertreter der schweizerischen Botschaft und der Auslandvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Accra sowie der Schulleiter teil, und zwar mit beratender Stimme.

Art. 15 Weitere Sitzungsteilnehmer

Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) kann weitere Teilnehmer zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen, die beratende Stimme haben.

Art. 16 Amtszeit und Nachfolge

1. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) wählt den Präsidenten (Vorsitzenden) und fünf weitere Mitglieder des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands), für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Scheidet ein Komitee- bzw. Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) selber durch Zuwahl ergänzen. Diese bedarf der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung (Mitgliederversammlung).

Art. 17 Ämter und Geschäftsordnung

1. Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) wählt aus seiner Mitte den Präsidenten (Vorsitzenden), den Vize-Präsidenten (Vize-Vorsitzenden) und den Finanzverantwortlichen sowie dessen Stellvertreter.
2. Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Die Verhandlungssprache im Schulkomitee (Schulvereinsvorstand) ist Deutsch und/oder Englisch.

Art. 18 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands)

1. Die Beschlüsse des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden) den Ausschlag.
2. Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Wird das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig, so benennen die Vertreter der Schweizerischen Botschaft und der Auslandvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Accra gemeinsam einen Geschäftsführer, der befugt ist, bis zur Behebung der Beschlussunfähigkeit die gesamten Geschäfte des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) zu führen.

Art. 19 Einberufung von Sitzungen

Die Sitzungen des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands) werden vom Präsidenten (Vorsitzenden) mindestens drei Arbeitstage vor Beginn einer Sitzung einberufen. Wenn zwei Vorstandsmitglieder, der Vertreter der Schweizerischen Botschaft, der Vertreter der Auslandvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Schulleiter den Antrag dazu stellen, beruft der Präsident (Vorsitzende) eine Sitzung innerhalb von zehn Tagen ein.

Art. 20 Aufgaben des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands)

1. Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) ist für sämtliche Angelegenheiten der Schule zuständig, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) vorbehalten sind. Es/er führt die Beschlüsse der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) aus.
2. Im Einzelnen nimmt das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) folgende Aufgaben wahr:
1. Wahl, Verpflichtung und Entlassung des Schulleiters;
2. Verpflichtung und Entlassung von Lehrern und Angestellten der Schule, unter Mitwirkung des Schulleiters. Dies umfasst auch die örtliche Vorentscheidung über die Dienstverträge der vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – in Köln vermittelten Lehrer;
3. Beschlussfassung über die Zielsetzung und den organisatorischen Aufbau der Schule, unter Beachtung von Art. 2 Abs. 5 der Statuten (Satzung);
4. Inkraftsetzung der vom Schulleiter eingebrachten Traktanden (Tagesordnungen) der Schule; Beratung und Aufstellung des Budgets (Haushaltsvoranschlags) für das neue Schuljahr unter Berücksichtigung der Förderbedingungen der zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden;
5. Bereitstellung der erforderlichen Mittel für die Schule, und Überwachung der Einhaltung des Budgets (Haushaltsvorschlags). Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) entscheidet eigenständig über die Aufnahme von Krediten bzw. Darlehen, die eine kürzere Laufzeit als ein Jahr haben.
6. Gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung der Schule; Abgabe und Annahme von Rechtserklärungen für die Schule, mit Ausnahme von Bankgarantien; Vornahme von Rechtshandlungen jeder Art, mit Ausnahme des Verkaufs oder der Beleihung von beweglichem und/oder unbeweglichem Sachvermögen über einem Wert von (umgerechnet) Euro 10’000;
7. Abschliessende Entscheidungsinstanz bei Schulgeldermässigungen, Noten und Versetzungsentscheidungen soweit die jeweilige Ordnung dies vorsieht.
8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Schulvereinsmitgliedern;
9. Einberufung der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) und Aufstellung der entsprechenden Traktanden bzw. Tagesordnung;
10. Entscheidungen über Ordnungs- bzw. Disziplinarmassnahmen, soweit die Schulordnung dies vorsieht.
3. Beschlüsse, die sich auf Umfang und Art der schweizerischen oder deutschen Förderung auswirken, sind im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden zu fassen.
4. Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) regelt organisatorische Angelegenheiten der Schule jeweils im Einvernehmen mit dem Schulleiter.

Art. 21 Unterschriftenregelung; Zeichnung von Schriftstücken

Die rechtsverbindliche Zeichnung von Schriftstücken des Schulvereins erfolgt durch Unterschrift des Präsidenten (Vorsitzenden), oder seines Stellvertreters, zusammen mit derjenigen eines weiteren Mitglieds des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands), d.h. mit zwei Unterschriften. Dabei ist Art. 20 Abs. 4 der Statuten (Satzung) zu berücksichtigen. Soweit Schriftstücke den dienstlichen Bereich des Schulleiters berühren, wird diesem Einblick bzw. eine Kopie gegeben.

5. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen

Art. 22 Rechte und Pflichten des Schulleiters

Die Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere seine Mitwirkung bei personellen Entscheidungen des Schulkomitees (Schulvereinsvorstands), sind durch den Arbeitsvertrag (Schulleiterdienstvertrag), das Pflichtenheft (die Dienstordnung) , die Schul- und Konferenzordnung und die übrigen inneren Ordnungen der Schule festgelegt.

Art. 23 Mitwirkung von Lehrern, Schülern und Eltern

Das Schulkomitee (der Schulvereinsvorstand) trägt dafür Sorge, dass den Lehrern, Schülern und Eltern eine angemessene Mitwirkung und Beteiligung am schulischen Leben eingeräumt wird.

Art. 24 Rechnungsprüfung

1. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) wählt die Revisionsfirma oder zwei Rechnungsprüfer, die das gesamte Rechnungswesen (die Vermögensverwaltung), insbesondere das Kassenwesen sowie die Einhaltung des Budgets (Haushaltsvorschlags) zu überwachen und den Jahresabschluss nach dessen Fertigstellung zu prüfen haben.
2. Die Wahl der Revisionsfirma oder der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für das folgende Schuljahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 25 Besondere Beziehungen bzw. Bindungen der Schule und des Schulvereins

1. Durch diese Statuten (Satzung) werden die Aufgaben und die inneren Zuständigkeiten des Schulvereins geregelt. Zugleich stellt sie die Basis für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Schule dar.
2. Daneben bestehen besonders geregelte Beziehungen bzw. Bindungen der Schule und des Schulvereins:
• gegenüber den zuständigen lokalen (Schul)Behörden, wenn und insoweit eine Schulaufsicht von ihnen wahrgenommen wird;
• gegenüber dem schweizerischen Bundesamt für Kultur, in Bezug auf die Förderungsbedingungen;
• gegenüber dem Kanton Zürich, in Bezug auf den Lehrplan und die pädagogische Beratung und Förderung;
• gegenüber dem Komitee für Schweizer Auslandschulen in Bern, in Bezug auf die von ihm erbrachten Dienstleistungen;
• gegenüber den fördernden Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegenüber dem deutschen Auswärtigen Amt und dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen, in Bezug auf das Schulziel und die Förderungsbedingungen;

Art. 26 Änderung der Statuten (Satzung)

1. Eine Änderung der Statuten (Satzung) kann nur von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) des Schulvereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Erforderlich ist zudem die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowohl der deutschen wie der schweizerischen Mitglieder.
2. Jede Änderung der Statuten (Satzung) bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des schweizerischen Bundesamtes für Kultur und des Bundesverwaltungsamtes – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen.

Art. 27 Auflösung des Schulvereins

1. Eine Auflösung des Schulvereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Erforderlich ist zudem die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowohl der deutschen wie der schweizerischen Mitglieder
2. Die Liquidation des Schulvereinsvermögens erfolgt durch eine oder mehrere vom Schulkomitee (Schulvereinsvorstand) dafür beauftragte Person bzw. Personen.
3. Das dann vorhandene Vermögen des Schulvereins ist der Schweiz mit der Bestimmung zu überlassen, dass es während eines Zeitraums von zehn Jahren für die Neugründung einer Deutsch - Schweizer Schule am gleichen Ort bereitgehalten werden soll. Nach Ablauf dieser Frist soll das Schulvereinsvermögen nach Befinden des schweizerischen Bundesamtes für Kultur für die Zwecke anderer deutschsprachigen Auslandsschulen, in erster Linie in demselben Land, verwendet werden.

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